FAQ | Stiftung Menschen für Menschen Schweiz

FAQ - Häufig gestellte Fragen zu Erbschaften

FAQ - Häufige Fragen zum Thema Erbschaften

Möglichkeiten des Vererbens

So schenken Sie Zukunft
Falls Sie die Stiftung Menschen für Menschen in Ihrem Testament berücksichtigen wollen, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen.

Legat oder Vermächtnis

Dies ist die klarste und einfachste Form, mit der Sie das Hilfswerk begünstigen können: Sie bestimmen einen bestimmten Betrag, einen Sachwert, ein Objekt, eine Immobilie oder einen Prozentsatz Ihres Vermögens.

Miterbin

Sie vermachen der Stiftung eine bestimmte Quote an Ihrem Vermögen und machen die Organisation zur Miterbin. Textvorschlag für Ihr Testament: «Ich setze die Stiftung Menschen für Menschen Schweiz zur Miterbin ein.»

Alleinerbin

Wenn Sie keine erbberechtigten Angehörigen haben, steht es Ihnen frei, die Stiftung als Alleinerbin Ihrer Hinterlassenschaft einzusetzen. Textvorschlag für Ihr Testament: «Ich setze die Stiftung Menschen für Menschen Schweiz zur Alleinerbin ein.»

Wer kann mein Vermögen erben?

Gesetzliche Erben sind Blutsverwandte (Kinder, Enkel, Urenkel), die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner (bei gleichgeschlechtlichen Paaren) und Adoptivkinder. Sie haben einen Pflichtteilsanspruch. Das ist der Anteil am Vermögen, der ihnen nicht entzogen werden darf. Für den Rest des Vermögens kann der Erblasser per Testament oder Erbvertrag ein- gesetzte Erben bestimmen – etwa Personen oder gemeinnützige Organisationen.

Pflichtteile und «freie Quote»

Im Erbrecht sind sogenannte Pflichtteile für Ihre Angehörigen geregelt. Sie bestehen für den Ehegatten, die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner und die Kinder. Die Pflichtteile werden in Bruchteilen des gesamten Vermögens zum Ausdruck gebracht.

Über den Rest Ihres Nachlasses verfügen Sie per Testament selbst: Mit der sogenannten «freien Quote», die durch die Erbrechtsrevision am 1. Januar 2023 erhöht wurde, machen Sie von Ihrer Freiheit Gebrauch, über Ihr Leben hinaus nach Ihrem Willen zu gestalten.

Wie hoch die Pflichtteile sind, hängt vom konkreten Fall ab. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson. Die folgenden Beispiele vermitteln einen Einblick:

Verheiratete ohne Kinder

Wenn Sie ausschliesslich einen Ehepartner/eine Ehepartnerin zurücklassen, beträgt der Pflichtteil die Hälfte. Über die zweite Hälfte können Sie frei verfügen.

Nachlass CHF 200‘000.–
Pflichtteil Ehegatte 1/2 CHF 100‘000.–
Verfügungsfreie Quote 1/2 CHF 100‘000.–

Unverheiratete oder Verwitwete mit Kindern

Die Kinder erhalten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Über den Rest können Sie frei verfügen.

Nachlass 1/1 CHF 400‘000.–
Pflichtteil Kinder 1/2 CHF 200‘000.–
Verfügungsfreie Quote 1/2 CHF 200‘000.–

Alleinstehende ohne Kinder

Wenn es keine Nachkommen gibt und beide Eltern gestorben sind, können Sie über Ihren Nachlass ohne jede Einschränkung verfügen. Ohne Testament erben unter Umständen weiter entfernte Verwandte oder der Staat.

Nachlass 1/1 CHF 100‘000.–
Verfügungsfreie Quote 1/1 CHF 100‘000.–

Vielleicht sind Ihre eigenen Verhältnisse anders als die hier geschilderten einfachen Beispiele? Wir beraten Sie gerne persönlich.

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Falls kein Testament vorhanden ist, regelt das Gesetz, welche Personen aus einer Erbschaft begünstigt werden. Dies sind der Ehepartner oder Blutsverwandte wie Nachkommen, Eltern und Geschwister. Das Gesetz regelt die Erbreihenfolge und den Erbanteil. Wenn gesetzliche Erben fehlen und kein letzter Wille vorliegt, fällt das Vermögen an den Staat.

Welche Art der Testamente gibt es?

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem eigenhändig handschriftlichen Testament und dem öffentlich beurkundeten Testament. Letzteres wird häufig gewählt, wenn der Erblasser seinen letzten Willen nicht selbst verfassen kann oder will, etwa in komplizierten Fällen oder wenn eine Sehschwäche vorliegt. Das Testament wird dann von einem Notar aufgesetzt und von dem Erblasser in Anwesenheit von zwei Zeugen unterschrieben.

Was ist ein Erbvertrag?

Dabei handelt es sich um eine vertragliche Bindung zwischen dem Erblasser bzw. der Erblasserin und einem oder mehreren Erben. Der Erbvertrag wird häufig angewendet, um Ehepartner abzusichern. Er muss notariell beurkundet werden.

Was ist ein Legat?

Ein Legat ist gleichbedeutend mit einem Vermächtnis. Es handelt sich um einen Vermögensanteil, mit dem der Erblasser eine Person oder eine gemeinnützige Organisation bedenken will. Ein Legat kann in einem bestimmten Geldbetrag bestehen, in Wertgegenständen oder einer Immobilie.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Die Steuersätze variieren je nach Verwandtschaftsgrad der Bedachten und nach Kanton stark. Erbschaften und Vermächtnisse an Ehegatten und deren Nachkommen sind in der Regel steuerfrei. Bei anderen Verwandtschaftsverhältnissen beträgt der Steuersatz je nach Kanton bis zu 40 Prozent. Menschen für Menschen als gemeinnützige Organisation ist in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit.

Kann ich mein Testament ändern?

Ein Testament kann jederzeit eigenhändig oder von einem Notar ergänzt, verändert oder aufgehoben werden.

Wo ist das Testament am besten zu deponieren?

Nur das Original ist Ihr gültiges Testament. Eine Kopie ist wertlos. Der Schweizerische Notarenverband rät, das Testament nicht zu Hause aufzubewahren. Am besten ist ein sicherer Ort, an dem es schnell gefunden wird: beim Willensvollstrecker, einer Vertrauensperson oder der zuständigen Amtsstelle. In jedem Kanton gibt es eine Behörde, die verpflichtet ist, handschriftliche Testamente aufzubewahren.

Was ist ein Willensvollstrecker?

Im Testament wird in der Regel ein Willensvollstrecker benannt. Dieser sorgt dafür, dass der letzte Wille des Erblassers erfüllt wird. Eingesetzt werde können natürliche Personen (häufig ein Notar oder ein Rechtsanwalt) oder juristische Personen (zum Beispiel Banken oder Treuhandgesellschaften).

 

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